Hilfen für Familien in der Corona-Krise – Fragen und Antworten

Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen im besonderen Maße auch Familien. Durch die Schul- und Kitaschließung kommen Eltern in die Situation, weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen, ohne eine Möglichkeit der Kinderbetreuung zu haben. Als Service für Familien in meinem Wahlkreis finden Sie hier einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Hilfen für Familien. Die hier gegebenen Informationen sind allerdings ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Da sich derzeit fast täglich Sachen auch wieder ändern, prüfen Sie bitte die aktuellsten Informationen auch auf den verlinkten Seiten.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich als Familie Fragen habe oder Hilfe/Unterstützung brauche?

Wichtige Telefonnummern bei Konflikten und Problemen zu Hause sind:

 

Bei Coronaverdacht: 116 117

Corona-Hotline des Hochsauerlandkreises: +49 291-942202

Corona-Hotline des Landes NRW: +49 211 / 9119 1001

Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: 030 346 465 100

Nummer gegen Kummer: 116 111

Elterntelefon: 0800 111 0550

Pflegetelefon: 030 2017 9131

Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 404 0020

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 0800 011 6016

Telefonseelsorge: 0800 111 0 111

 

 

Das Plus zum Kindergeld: Kinderzuschlag. Welche Verbesserungen gibt es dort für Familien? 

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, welches die Beantragung beim Kinderzuschlag, der monatlich bis zu 185€ pro Kind als Förderung bereitstellt, verbessert. Das Gesetz sieht vor, bei der Prüfung des Kinderzuschlags, statt das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung, das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung zu überprüfen. Somit kann durch Corona bedingtem Verdienstausfall schneller der Kinderzuschlag beantragt werden. Aber auch für die Familien, die bereits Kinderzuschlag erhalten, gibt es Vereinfachungen. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

 

Wird Kurzarbeitergeld bei der Berechnung von Elterngeld berücksichtigt? 

Normalerweise wird leider bei der Berechnung des Elterngeldes das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt. Dadurch hätten Eltern, die ein Kind erwarten und durch die Coronakrise Kurzarbeitergeld erhalten, beim Elterngeldbezug einen finanziellen Nachteil.

Nun sollen allerdings folgende Regelungen greifen: Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie (z.B. durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenz) sollen für Eltern deren Kind noch nicht geboren ist, und die sich damit derzeit im Bemessungszeitraum für das Elterngeld befinden, abgefedert werden. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können Elterngeldberechtigte diesen Zeitraum bei der Elterngeldbemessung – bei entsprechender Glaubhaftmachung – ausklammern. Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Eine weitere Anpassung bei den Elterngeldregelungen legt das Bundesfamilienministerium für Beschäftigte in systemrelevanten Berufen fest, die wegen der Herausforderungen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Elterngeldmonate nicht mehr nehmen oder die Voraussetzungen für diese nicht mehr erfüllen können. Die betroffenen Eltern können die Monate verschieben. Entstehende Lücken im Bezug sind unschädlich. Der Bezug von Basiselterngeld ist in diesen Fällen auch nach dem 14. Lebensmonat möglich. Die verschobenen Monate sind spätestens im Anschluss an die Beendigung der Maßnahmen angesichts der Corona-Pandemie zu nehmen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers – über den Status der unentbehrlichen Schlüsselposition – ist vorzulegen.

 

Ich muss zuhause meine Kinder betreuen und kann deswegen nur eingeschränkt arbeiten, bekomme ich dennoch Geld?

Für Familien ist es besonders schwierig in der jetzigen Situation. Wenn Ihre Familie von der Kita- und Schulschließung betroffen ist, die Kinder unter 12 Jahren sind und Sie durch die Betreuung Einschränkungen bei der Arbeit haben, dann müssen Sie zuerst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine anderweitige Betreuung zu suchen. Opa und Oma sind in der aktuellen Lage davon ausgenommen.

Wenn Sie keine weitere Möglichkeit haben, so hat der Deutsche Bundestag folgende Änderung beschlossen: Die Eltern können eine staatliche Entschädigung erhalten. Gezahlt werden 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro im Monat, für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Beantragt und ausgezahlt wird es vom Arbeitgeber. Diese Entschädigungsregelung soll bis zum Ende des Jahres gelten. Dabei müssen allerdings Überstunden- und Gleitzeitguthaben aufgebraucht werden.

Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums sowie auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.

 

Dürfen meine Kinder in die Notbetreuung?

Aktuell gilt, wenn beide Elternteile einen systemrelevanten Beruf haben, können die Kinder in die Notbetreuung der Kitas, Kindergärten und Schulen. Dazu zählen Mitarbeiter in den Bereichen der kritischen Infrastruktur wie z.B. Gesundheit, Energie, Transport, Medien, Verwaltung, Bildung und Informationstechnik. Bitte wenden Sie sich am besten direkt an ihre Betreuungseinrichtung. In einzelnen Bundesländern gibt es dazu schon veränderte Regelungen. So reicht es in Berlin und Brandenburg bereits aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf hat.

Informationen erhalten Sie von Ihren örtlichen Ländern und Kommunen.

 

Werden Kita- oder Krippengebühren zurückerstattet, wenn die Betreuung nun nicht genutzt werden konnte?

Diese Frage ist leider nicht allgemein zu beantworten, da die einzelnen Kommunen dafür verantwortlich sind. Wie Ihr Träger damit umgeht, fragen Sie zurzeit am verlässlichsten direkt bei ihm nach oder schauen Sie auf die Internetseite ihrer Kommune. Die Bundestagsfraktion der Freien Demokraten hat bereits gefordert, dass Bund und Länder gemeinsam entscheiden, Elternbeiträge zunächst für den kommenden Monat auszusetzen und den Kommunen entsprechende Kompensationszahlungen zur Verfügung stellen sollten. Über die Landtagsfraktionen wurden diese Forderungen ebenso gestellt. In NRW wurden die Beiträge landesweit ausgesetzt. Weitere Infos zu den Forderungen der FDP finden Sie hier.

 

Habe ich ein Recht auf Homeoffice/mobiles Arbeiten?

Leider gibt es noch immer kein Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten. Dennoch sollte man bei Bedenken mit seinem Arbeitgeber sprechen. Vielleicht gibt es für Ihren Betrieb auch eine besondere Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, der dazu Regelungen beinhaltet. Dies sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber erfahren. Dies gilt besonders, wenn Sie einer der Risikogruppen angehören.

Die FDP-Bundestagsfraktion setzt sich seit langem für ein Recht auf mobiles Arbeiten und Homeoffice ein, wie es z.B. in den Niederlanden gilt. Dort haben die Arbeitnehmer, wenn z.B. das Kind krank ist, in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten das Recht auf einen Arbeitstag zu Hause. Den Antrag kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn er wirtschaftliche Nachteile beweisen kann. Dies verbessert zum einen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schont zum anderen die Umwelt, und bewahrt die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft auch in Zeiten einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dazu fehlt es aber noch weiter an einer flächendeckenden Verbreitung von leistungsfähigen Internetzugängen.